Lehrvertrag
Um eine Lehre beginnen zu können, müssen Sie mit einem Lehrbetrieb einen Lehrvertrag abschliessen. Dieser Vertrag muss vom zuständigen kantonalen Amt genehmigt werden. Ihre Eltern müssen mitunterzeichnen. Der Vertrag regelt die Grundlagen Ihrer Anstellung als Auszubildende / Auszubildender und kann nur in Ausnahmefällen vorzeitig aufgelöst werden. Schritt für Schritt machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut - darum ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz und in der Berufsschule kennen. Die FOMA hat Ihnen untenstehend wichtige Informationen zusammengestellt.
Tägliche und Wochenarbeitszeit
Ihre Arbeitszeit steht im Lehrvertrag. Sie darf aber nicht länger sein als die der übrigen Angestellten in Ihrem Lehrbetrieb und (inkl. eventuelle Überstunden) nicht mehr als 45 Stunden pro Woche betragen. Für Jugendliche bis zum Ende des 18. Altersjahres gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden – inklusive Schulbesuch. Diese Tagesarbeitszeit muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen und darf nicht länger als bis 22 Uhr dauern (unter 16 Jahren: nur bis 20 Uhr).
Als Anlagenführerin / Anlagenführer können Sie ab Beginn der Lehre auch in der Nacht eingesetzt werden. Hier finden Sie mehr zu Schicht-/Nachtarbeit.
Überstunden
In jedem Betrieb gibt es immer wieder Situationen, in denen länger gearbeitet werden muss. Ab 16 Jahren müssen auch Sie als Lernende/r manchmal Überstunden machen. Überstunden dürfen aber nicht regelmässig und nur im Rahmen des Zumutbaren angeordnet werden.
Das heisst
z.B.:
- wenn im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft mehr Arbeit anfällt als normal,
- wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten oder zur Abwehr von betrieblichen
Schäden.
Ihr Arbeitstag darf
aber in keinem Fall länger als 9 Stunden dauern, inklusive den Überstunden,
falls Sie jünger als 18 sind. Zudem sind die minimalen Pausen einzuhalten.
Überstunden muss Ihnen Ihr Lehrbetrieb ausgleichen. Entweder erhalten Sie
gleich viel Freizeit oder einen zusätzlichen Lohn mit einem Zuschlag von
mindestens 25 Prozent. Hinzu kommen allenfalls die betrieblichen Schichtzulagen.
Pausen
Bei einer täglichen
Arbeitszeit von 7-9 Stunden haben Sie Recht auf eine Mittagspause von mindestens
einer halben Stunde. Falls Sie mehr als 5½ Stunden am Stück arbeiten müssen, haben Sie zusätzlich eine viertelstündige Pause zugut.
In vielen Betrieben gibt es zusätzlich Vormittags- und Nachmittagspausen
(Znüni, Zvieri). Die Dauer wird von jedem einzelnen Betrieb bzw. im Vertrag
festgelegt – hier existieren keine gesetzlichen Vorgaben und diese zusätzlichen
Pausen muss der Betrieb auch nicht gewähren. Es gelten die entsprechenden Arbeitszeitreglemente der Lehrbetriebe.
Nacht- und Sonntagsarbeit
Als Anlagenführerin / Anlagenführer kommen Sie im Schichtbetrieb zum Einsatz. Die Schichteinsätze können auch in der Nacht erfolgen. Während der Lehrzeit empfiehlt die FOMA auf den Einsatz von Lernenden am Sonntag zu verzichten.
Hier finden Sie mehr zu Schicht-/Nachtarbeit.
Betriebliche Arbeit am Schultag
Die Zeit, die Sie in der Schule verbringen, gilt als Arbeitszeit. Ein Schultag mit acht Lektionen entspricht einem ganzen Arbeitstag, ein solcher mit vier Lektionen einem halben. Wenn Sie einen ganzen Tag Pflichtunterricht haben (mindestens acht Lektionen), darf Sie der Betrieb am gleichen Tag nicht auch noch zur Arbeit aufbieten. Wenn Sie aber beispielsweise nur am Morgen Berufsschul-Unterricht haben, dann müssen Sie nachmittags zur Arbeit erscheinen.
Ferien
Der gesetzliche Ferienanspruch für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt 5 Wochen. Ab Ihrem 20. Geburtstag stehen Ihnen noch mindestens 4 Wochen zur Verfügung. Bei entsprechenden Vereinbarungen im Lehrvertrag sind mehr Ferien möglich.
Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Berufsbildnerin / Ihrem Berufsbildner, um Ihre Ferien frühzeitig zu planen. Rechtlich gesehen darf Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber den Zeitpunkt Ihrer Ferien bestimmen. Im Normalfall spricht man sich im Betrieb aber ab und schaut, dass möglichst alle Interessen berücksichtigt werden können.
Ganz frei Sind Sie in Ihrer Entscheidung nicht. Mindestens zwei Ferienwochen müssen am Stück bezogen werden. Sie sollten Ihre Ferien wenn möglich während der offiziellen Schulferien beziehen. Denn wenn Sie während der Schulzeit Ferien beziehen, müssen Sie zwar nicht zur Arbeit gehen, aber dennoch den Unterricht besuchen.
Kurzabsenzen
Für bestimmte Arten von Kurzabsenzen (z.B. Arzt-/Zahnarzt-Besuch, Todesfall in der Familie, etc.) ist es üblich, dass der Betrieb seinen Angestellten frei gibt. Für welche Kurzabsenz du wie viele Stunden oder Tage frei bekommst, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wird von den Betrieben – regelmässig in einem Betriebsreglement – entschieden. Die entsprechende Absenz wird entlohnt.